Hauptinhalt

Ausländerangelegenheiten

Das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) ist die oberste Ausländerbehörde im Freistaat Sachsen. Ihm sind die Landesdirektion Sachsen als höhere sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden unterstellt. Eine Sonderstellung nimmt die organisatorisch bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Chemnitz angegliederte Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) ein. Diese Behörde ist im Wesentlichen zuständig für die Erstaufnahme von Asylbewerbern, deren Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie für aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

Das SMI ist zuständig für Fragen des Aufenthaltes von Ausländern im Freistaat. Ein Schwerpunkt sind alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Aufnahme, dem Aufenthalt und der Unterbringung von Asylbewerbern sowie sonstigen ausländischen Flüchtlingen stehen. Daneben gehören zu seinen Aufgaben grundsätzliche Fragen zur Auslegung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes, die Bearbeitung von Petitionen und parlamentarischen Anfragen, die Erstellung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie die Aufsicht über die ihm unterstellten Behörden.

Darüber hinaus wurde beim SMI die Sächsische Härtefallkommission eingerichtet. Nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht. Die Entscheidung der Härtefallkommission setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Das SMI entscheidet über das Ersuchen der Härtefallkommission im eigenen Ermessen.

Der Vorsitzende der Sächsischen Härtefallkommission ist der Sächsische Ausländerbeauftragte Herr Geert Mackenroth.

Der Sächsische Ausländerbeauftragte

Weitere Informationen, insbesondere zur Ausgestaltung des Härtefallverfahrens, finden Sie auf der Webseite des Sächsischen Landtages.

Härtefallkommission beim Sächsischen Landtag

Bewerber mit ausländischen Berufsqualifikationen, die sich auf Stellen bewerben wollen, die die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn im Freistaat Sachsen voraussetzen, benötigen eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung nach Abschnitt 5 der Sächsischen Laufbahnverordnung durch das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium:

Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Referat Personal, Aus- und Fortbildung
Archivstraße 1
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Referat Dienstrecht, Aus- und Fortbildung
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Referat Personal, Aus- und Fortbildung der Polizei
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Referat Brandschutz, Feuerwehrwesen
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Referat Lehrerpersonal
Carolaplatz 1
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Referat Personal, Aus- und Fortbildung
Albertstraße 10
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Referat Personal- und Organisationsangelegenheiten Justizvollzug
Hansastraße 4
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat Personal
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Referat Personalangelegenheiten, Beamtenrecht, Stellenbewirtschaftung
Carolaplatz 1
01097 Dresden

Auf der Grundlage des Austrittsabkommens hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union mit Ablauf des 31. Januar 2020 verlassen.

Bis Ende 2020 schloss sich zunächst eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 an. In der Übergangsphase änderte sich hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Britinnen und Briten in Deutschland zunächst einmal nichts. In der Übergangsphase galten weiterhin die Freizügigkeitsbestimmungen der Europäischen Union. Britinnen und Briten konnten sich auf der Grundlage dieser Regelungen wie bisher in Deutschland aufhalten.

Seit dem 1. Januar 2021 ist diese Übergangsphase beendet und der Brexit vollzogen.

Nunmehr sind die Regelungen des Austrittsabkommens zum Aufenthaltsrecht von Britinnen und Briten anzuwenden. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die vor dem 31. Dezember 2020 als Freizügigkeitsberechtigte nach Deutschland gezogen sind oder zum Arbeiten berechtigt waren und von ihren Rechten Gebrauch gemacht haben, haben danach im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Diese Aufenthaltsrechte nach dem Austrittsabkommen bestehen »kraft Gesetzes«, sie können also ohne weiteres Zutun dieser Personen geltend gemacht werden. Um nachweisen zu können, dass sie die Rechte aus dem Austrittsabkommen haben, benötigen sie jedoch ein neues Aufenthaltsdokument, das ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt.

Der Bund hat hierzu konkretisierende Vorschriften erlassen (Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes / EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht). Danach müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten, das ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt. Im Freistaat Sachsen ist, abhängig davon, wo der britische Staatsangehörige lebt, die Ausländerbehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden oder Leipzig zuständig.

Für Briten, die sich einbürgern lassen wollen, galt während der Übergangsphase, dass sie mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden konnten. Briten, die vor Ablauf der Übergangsphase einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, können auch noch danach mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, sofern alle sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf der Übergangsphase erfüllt waren und zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

Im Übrigen können britische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

Zum Aufenthaltsrecht und zur Einbürgerung informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf seiner Webseite.

BMI – Brexit

BMI – Brexit: Wie geht es weiter?

Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Information for UK nationals and their family members about the right of residence provided for in the Withdrawal Agreement

Fragen können auch an die zuständige Ausländerbehörde bzw. Einbürgerungsbehörde gerichtet werden.

zurück zum Seitenanfang