Bundestagswahlen
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag kommen erstmals die mit der Wahlrechtsreform 2023 eingeführten Regelungen zur Sitzverteilung zur Anwendung. Maßgeblich für die Sitzverteilung ist weiterhin der Zweitstimmenanteil einer Partei. Nach dem sog. Verfahren der Zweitstimmendeckung ist ein Wahlkreisbewerber allerdings zukünftig erst dann als Abgeordneter gewählt, wenn er im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und der Sitz von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es damit nicht mehr. Der Deutsche Bundestag besteht zukünftig aus 630 Abgeordneten.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- entweder seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- oder, sofern sie am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben,
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeswahlleiter sowie bei der Landeswahlleitung.