Hauptinhalt

Europawahlen

Gemäß Artikel 14 des Vertrages über die Europäische Union werden alle fünf Jahre die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Europäische Parlament umfasst 705 Abgeordnete. Die Bundesrepublik Deutschland stellt derzeit 96 Mitglieder, die Höchstzahl an Sitzen, die ein Mitgliedstaat erhalten kann.

Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge und wählt den Präsidenten der EU-Kommission.

Die Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfolgen in den Mitgliedstaaten nach den jeweils dort geltenden nationalen Wahlsystemen. Die Europäische Union hat zudem verbindliche Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Europawahlen erlassen. Für die Bundesrepublik Deutschland regeln insbesondere das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren.

Der Zeitraum für die Wahlen zum Europäischen Parlament wird vom Rat der Europäischen Union für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgesetzt und erstreckt sich von Donnerstag bis Sonntag. Den genauen Wahltermin für die Bundesrepublik Deutschland innerhalb dieses Zeitraums bestimmt die Bundesregierung. Hierzulande wird traditionell an einem Sonntag gewählt.

Wahlberechtigt zur Europawahl sind sowohl alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, als auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten
    • a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    • b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur persönlich und nur einmal ausgeübt werden. Letzteres ist insbesondere für diejenigen Wahlberechtigten von Bedeutung, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wahlberechtigt sind. Sie dürfen ihr Wahlrecht nur in einem Mitgliedstaat ausüben.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass der Wahlberechtigte ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden geführt.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeswahlleiter sowie bei der Landeswahlleitung.

Bundeswahlleiter

Landeswahlleitung

zurück zum Seitenanfang