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Kommunalwahlen

Die Organisation und Durchführung der eigenen Wahlen gehört in der Demokratie als grundlegender Akt der Selbstorganisation zu den wichtigsten Kernpflichten der Kommunen. Nach Artikel 28 Absat 1 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 86 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung muss in den Gemeinden und Landkreisen das Volk eine gewählte Vertretung haben. Diese muss aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein. Dementsprechend werden alle fünf Jahre im Rahmen der regelmäßigen Kommunalwahlen die Mitglieder der Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und ggfls. der Stadtbezirksbeiräte gewählt.

Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürger, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.

Neben den regelmäßigen Kommunalwahlen werden auch die (Ober-)Bürgermeister und Landräte direkt gewählt.

Die Bürgermeister in den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie den 53 Großen Kreisstädten führen ebenfalls die Bezeichnung Oberbürgermeister.

Die Direktwahl der Landräte und (Ober-)Bürgermeister der Städte und Gemeinden findet seit der ersten Direktwahl im Jahr 1994 alle sieben Jahre in denjenigen Kommunen statt, in denen der (Ober-)Bürgermeister oder Landrat nicht zwischenzeitlich einmal aus dem Amt ausgeschieden ist. Da jedoch seit 1994 immer wieder in einzelnen Gemeinden die Amtszeit eines Bürgermeisters vorzeitig geendet hat, sei es durch altersbedingten Eintritt in den Ruhestand, sei es durch Abwahl, sei es durch vorzeitige Beendigung aus gesundheitlichen Gründen, nimmt die Zahl der Gemeinden zu, in denen »außer der Reihe« gewählt wird. 2022 finden im Freistaat Sachsen voraussichtlich in 207 Gemeinden und Städten Bürgermeisterwahlen statt – darunter die Oberbürgermeisterwahl in Dresden. Weiterhin wird in neun von zehn Landkreisen ein neuer Landrat gewählt. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. und dem Sächsischen Landkreistag e. V. als Termin für den ersten Wahlgang den 12. Juni 2022 und für einen möglichen zweiten Wahlgang den 3. Juli 2022 empfohlen. Die konkreten Wahltage für die jeweilige (Ober-)Bürgermeister- bzw. Landratswahl legt abschließend der Gemeinderat bzw. Kreistag fest.

Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat eine Bekanntmachung und Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Landrats- und Bürgermeisterwahlen am 12. Juni 2022 veröffentlicht:

Regelmäßige Kommunalwahlen

Die regelmäßigen Wahlen zu den Gemeinderäten, Kreistagen und Ortschaftsräten finden alle fünf Jahre zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt.

Das Sächsische Staatsministerium des Innern bestimmt den konkreten Termin für die regelmäßigen Kommunalwahlen jeweils ungefähr ein Jahr vorher durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt.

Die letzten Kommunalwahlen fanden (wie bereits 2009 und 2014) parallel mit den Wahlen zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 statt. Gewählt werden die Mitglieder zu zehn Kreistagen, 419 Stadt- bzw. Gemeinderäten sowie in rund 220 Gemeinden die Mitglieder zu insgesamt rund 890 Ortschaftsräten. Außerdem wurden in der Landeshauptstadt Dresden zum ersten Mal die Stadtbezirksbeiräte direkt durch die Bürger gewählt.

Die Gemeinderäte werden aufgrund von Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge (»Listen«) eingereicht wurden, deren Bewerberzahl zusammen mindestens zwei Dritteln der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates entspricht (§ 30 SächsGemO). Dabei hat jeder Wähler drei Stimmen, wobei er diese auf mehrere Bewerber – auch verschiedener Wahlvorschläge – verteilen (»panaschieren«) kann. Er kann aber auch einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (»kumulieren«). Der Wähler kann nur Bewerber wählen, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.

Wird nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber gewählt. Dabei hat jeder Wähler ebenfalls drei Stimmen, jedoch darf er in diesem Fall nicht einem Bewerber mehrere Stimmen geben, sondern muss sie auf mehrere Wahlbewerber verteilen. Der Wähler kann auch Personen wählen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, sofern sie wählbar sind, das heißt Deutsche oder ausländische EU-Bürger sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen. Hierfür enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. Allerdings ist die Stimme in diesem Falle nur gültig, wenn diese Person eindeutig und zweifelsfrei benannt wird.

Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl wird auch dann gewählt, wenn zwar mehrere Wahlvorschläge zugelassen werden, diese jedoch zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen (§ 30 Absatz 3 Satz 2 SächsGemO).

Nach der Auszählung der Stimmen werden die Sitze im Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë (auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen verteilt. Die dabei auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden anschließend den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Hat eine Mehrheitswahl stattgefunden, werden die Sitze unmittelbar entsprechend der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerber bzw. sonst benannten Vorschläge entfallenen Stimmen zugeteilt. Für die Kreisfreien Städte, die entsprechend § 2 KomWG ebenso wie die Landkreise in mehrere Wahlkreise eingeteilt werden, gilt für die Zuteilung der Sitze das für Landkreise unter Punkt 2.4 beschriebene Verfahren.

Wird im Rahmen der Mehrheitswahl jemand gewählt, der sich nicht als Bewerber hatte aufstellen lassen, sondern von den Wählern auf den freien Zeilen des Stimmzettels benannt worden war, ist er – wenn er die Wählbarkeitsvoraussetzungen i. Ü. erfüllt – nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO verpflichtet, das Amt des Gemeinderates zu übernehmen, außer für ihn treffen die allgemeinen Regelungen nach § 18 SächsGemO zu, nach denen er eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnen oder beenden darf.

Hat eine Gemeinde durch Regelungen in ihrer Hauptsatzung für einzelne Ortsteile die Ortschaftsverfassung eingeführt, so werden in diesen Ortschaften Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt (§ 65 SächsGemO).

Die Zahl der Mitglieder eines Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt (§ 66 Absatz 2 SächsGemO). Die Mitglieder des Ortschaftsrats werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft. Wahlberechtigt und wählbar sind die seit drei Monaten in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde (§ 66 Absatz 1 SächsGemO).

Der Ortsvorsteher wird nicht direkt durch die Bürger gewählt, sondern durch den Ortschaftsrat in seiner konstituierenden Sitzung. Seine Amtszeit ist mit der des Ortschaftsrates identisch (§ 68 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO).

Bereits seit Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung 1993 haben die Kreisfreien Städte die Möglichkeit, ihre Kernstadt in Stadtbezirke einzuteilen. Bis Ende 2017 war es dem Stadtrat freigestellt, ob er für diese Stadtbezirke jeweils einen Stadtbezirksbeirat berief, der nach der Sächsischen Gemeindeordnung ausschließlich beratende Funktionen haben konnte.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde die Stadtbezirksverfassung zum 1. Januar 2018 umfassend neugestaltet. Zwar liegt es immer noch in der freien Entscheidung der Stadträte, ob sie Stadtbezirke bilden. Wenn die Stadtbezirksverfassung eingeführt wird, ist jedoch nunmehr ein Stadtbezirksbeirat zwingend vorgeschrieben. Es liegt nur noch in der freien Entscheidung des Stadtrates, ob dieser von ihm berufen oder von den Bürgern im Stadtbezirk direkt gewählt wird. Von letzterer Möglichkeit hat zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 lediglich die Landeshauptstadt Dresden Gebrauch gemacht.

Das Wahlsystem bei der Direktwahl der Stadtbezirksbeiräte entspricht dem der Ortschaftsratswahlen.

Für die Wahl des Kreistages wird das Kreisgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt. Damit wird sichergestellt, dass alle Regionen des Landkreises möglichst gleichmäßig im Kreistag vertreten sind und alle örtlichen Belange in die Entscheidungen des Kreistages mit einfließen. Es müssen mindestens acht und dürfen maximal 20 Wahlkreise gebildet werden. Ihre Einwohnerzahl darf jeweils nicht mehr als 25 Prozent von der Durchschnittseinwohnerzahl aller Wahlkreise im Landkreis abweichen. Die Parteien und Wählervereinigungen stellen jeweils für den einzelnen Wahlkreis Wahlvorschläge auf.

Die Wahl im Wahlkreis erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat drei Stimmen, wobei er diese auf mehrere Bewerber – auch verschiedener Wahlvorschläge – verteilen (»panaschieren«) kann. Er kann aber auch einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (»kumulieren«). Der Wähler kann nur Bewerber wählen, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.

Nach der Auszählung der Stimmen wird die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung im Landkreis ermittelt, indem die für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen insgesamt abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. Anschließend werden die Sitze im Kreistag nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf die Parteien und Wählervereinigungen verteilt. In einem zweiten Schritt werden die auf die einzelne Partei oder Wählervereinigung zugefallenen Kreistagssitze dann ebenfalls nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf ihre Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen verteilt. In einem dritten Schritt werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze den dort aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen jeweils erreichten Stimmenzahl zugeteilt.

Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, so werden die überschüssigen Sitze Bewerbern derselben Partei oder Wählervereinigung zugeteilt, denen in den anderen Wahlkreisen kein Sitz zugeteilt wird; die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.

Wahl der (Ober-)Bürgermeister und Landräte

Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 48 SächsGemO). Dabei hat jeder Wähler eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten hat.

Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet frühestens zwei und spätestens vier Wochen später ein zweiter Wahlgang statt (§ 44a KomWG). Bei diesem ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit) erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der zweite Wahlgang ist also keine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten des ersten Wahlganges. Beim zweiten Wahlgang können nur die Bewerber antreten, die bereits zum ersten Wahlgang angetreten waren.

Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, das heißt diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde bzw. dem Landkreis wohnen. Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 49 Absatz 2 SächsGemO). Gleiches gilt für die Wählbarkeit als Landrat mit dem Unterschied, dass diese das 27. Lebensjahr vollendet haben müssen (§ 45 SächsLKrO). Der Bewerber für das Amt des Bürgermeisters bzw. Landrats muss also nicht in der Gemeinde oder im Landkreis wohnen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Landrats ist ferner, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Sind mehrere Bewerber zur Wahl zugelassen, so kann der Wähler nur solche Bewerber wählen, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.

Ist nur ein Bewerber zugelassen, kann der Wähler seine Stimme entweder dem im Stimmzettel aufgeführten Bewerber oder einer anderen beliebigen wählbaren Person geben. Diese andere Person muss eindeutig benannt werden (zum Beispiel Familien- und Vorname sowie Beruf oder Anschrift), allein der Familienname reicht nicht.

Ist kein Bewerber zugelassen, so findet die Wahl dennoch statt. Der Wähler kann seine Stimme einer beliebigen wählbaren Person geben. Allerdings ist die Stimme auch in diesem Falle nur gültig, wenn diese Person zweifelsfrei benannt ist.

Ein zweiter Wahlgang ist auch dann durchzuführen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist und dieser im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Er ist ferner auch dann durchzuführen, wenn kein Bewerber zur Wahl zugelassen ist und keine Person im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Rechtsgrundlagen

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 2022 gelten folgende Vorschriften:

Sächsische Gemeindeordnung (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist.

Sächsische Landkreisordnung (Sächsische Landkreisordnung- SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist.

Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313).

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