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Glücksspielwesen

Slotmaschinen © pixabay

Öffentliche Glücksspiele und Rechtsgrundlagen

Öffentliche Glücksspiele dürfen im Freistaat Sachsen nur mit Erlaubnis veranstaltet und vermittelt werden. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet, der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt sowie die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert werden.

Rechtsgrundlagen für das Glücksspielwesen im Freistaat Sachsen sind der Glücksspielstaatsvertrag 2021, das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und das Sächsische Spielbankengesetz.

Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG)

Lotterien mit besonderem und geringerem Gefährdungspotential

Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential dürfen nur vom Freistaat Sachsen veranstaltet werden, während Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential mit entsprechender Erlaubnis auch von Privaten veranstaltet werden dürfen. Die Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele mit geringerem Gefährdungspotential erteilt grundsätzlich die Landesdirektion Sachsen in ihrer Funktion als obere Glücksspielaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen; bei landesübergreifend veranstalteten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential ist, wenn alle Länder betroffen sind, die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder zuständig. Eine zentrale Zuständigkeit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder besteht ebenso für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung von Sportwetten im Internet, für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker sowie Pferdewetten im Internet.

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen oder von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung erteilt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder für alle Länder, es sei denn, der gewerbliche Spielvermittler will ausschließlich in Sachsen tätig werden; in diesem Fall ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Spielhallen

Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse auch einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. In Sachsen ist neben der für Spielhallen erforderlichen Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung auch die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Verbindung mit § 18a des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag erforderlich.

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde zum 1. Juli 2021 zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle (Saale) errichtet. Dabei entsendet sowohl Sachsen als auch jedes weitere Trägerland eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat der Anstalt als deren Aufsichts- und Steuerungsgremium.

Weitere Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder sind auf deren Internetseite unter folgendem Link abrufbar:

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

Antrag und Ansprechpartner

Den Antrag für eine Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung sowie die zuständige Stelle und weitere Informationen zu Fristen und Kosten finden Sie online auf Amt24.

Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung beantragen
Landesdirektion Sachsen – Glücksspielrecht

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